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Satzung der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes – Hilfe für Kinder in Not

Präambel

terre des hommes setzt sich ein für eine Welt, in der für alle Kinder das Überleben gesichert ist, kein Kind mehr ausgebeutet wird, alle Kinder Bildungs- und Entwicklungschancen haben, die Kinderrechte verwirklicht sind, wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit und Frieden herrschen und Konflikte gewaltfrei gelöst werden. Die fundamentalen Prinzipien der Menschenrechte, der Toleranz und der Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Religion sind Grundlage der Arbeit. Der »Verein terre des hommes Deutschland e. V. – Hilfe für Kinder in Not« ist Träger der Projekt-, Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Die »Gemeinschaftsstiftung terre des hommes – Hilfe für Kinder in Not« soll Stifterinnen und Stiftern die Möglichkeit geben, mit einem geringen Verwaltungsaufwand die Ziele von terre des hommes Deutschland e. V. nachhaltig und dauerhaft zu unterstützen. Bei Zustiftung bedeutender Vermögenswerte kommt auch die Gründung von Anhangstiftungen oder unselbstständigen Einzelstiftungen in Betracht. Für die Gemeinschaftsstiftung und ihre Anhang- und Einzelstiftungen gilt die folgende Satzung.

§ 1 Name und Rechtsform der Gemeinschaftsstiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Gemeinschaftsstiftung terre des hommes - Hilfe für Kinder in Not.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gemeinschaftsstiftung

(1) Um Zukunft für alle Kinder in einer gerechten und friedlichen Welt zu schaffen, unterstützt die Gemeinschaftsstiftung terre des hommes – Hilfe für Kinder in Not - Projekte, die insbesondere

a) das Überleben und die Gesundheit von Kindern sichern,

b) der Erziehung, Bildung und Berufsausbildung dienen,

c) Kinder vor wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung schützen,

d) Kindern und ihren Familien helfen, die Opfer von Krieg und Gewalt, von Vertreibung und politischer, rassischer, religiöser oder geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden sind.

(2) Die Stiftung klärt über die Hintergründe von Not und Ungerechtigkeit auf, tritt für eine weltweite friedliche, sozial nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung ein mit dem Ziel, internationale Gesinnung und Toleranz zu fördern.

(3) Die Stiftung erfüllt diesen Zweck, indem sie dem Verein terre des hommes Deutschland e. V. - Hilfe für Kinder in Not - Mittel für die Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke beschafft oder ihm hierfür Räume zur Nutzung überlässt. Sie kann den Zweck mit Zustimmung des Stiftungsrats auch durch eigene Projekte verwirklichen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht. Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf ihre Mittel nur für satzungsgemäße Aufgaben verwenden und keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht nach seiner Übertragung aus dem Vermögen der unselbstständigen Gemeinschaftsstiftung terre des hommes – Hilfe für Kinder in Not - und ihrer Anhangstiftungen in Höhe des Wertes zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung durch deren Träger terre des hommes Deutschland e. V. Die Anhangstiftungen sind weiterzuführen.

(2) Die Vermögensverwaltung soll dem Gedanken eines nachhaltigen, sozialen und umweltverträglichen Wirtschaftens entsprechen. Das Nähere regelt der Stiftungsrat in einer Anlageleitlinie.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens dürfen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen gebildet werden. Rücklagen zum Werterhalt gehören zum ungeschmälert zu erhaltenden Stiftungsvermögen.

(5) Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist, kann auf das Stiftungsvermögen mit Zustimmung der Stiftungsbehörde für satzungsgemäße Zwecke zugegriffen werden. In den Folgejahren ist der in Anspruch genommene Betrag soweit wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.

(6) Die Stiftung darf mit Zustimmung des Stiftungsrats Kredite bis zu einem Betrag von 50% der gebildeten Rücklagen aufnehmen. Die Kredite müssen innerhalb von längstens zehn Jahren vollständig zurückgeführt werden.

§ 4 Zustiftungen, Anhang-, Einzel- und Treuhandstiftungen

(1) Dem Vermögen der Gemeinschaftsstiftung wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(2) Die Gemeinschaftsstiftung kann auch Zustiftungen als gesondertes Vermögen mit einer besonderen Zweckbestimmung annehmen, wenn sie den Zwecken der Gemeinschaftsstiftung entsprechen (Anhangstiftungen). Für die Anhangstiftungen wird mit den Stifterinnen oder Stiftern die Geltung dieser Satzung vereinbart.

(3) Die Gemeinschaftsstiftung kann auch weitere unselbstständige Stiftungen Dritter mit individuellen Satzungsanteilen oder einer besonderen Zweckbestimmung als gesondertes Vermögen annehmen, wenn sie den Zwecken der Gemeinschaftsstiftung entsprechen (Einzelstiftungen). Die Ausgestaltung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

(4) Die Führung als Anhang- oder Einzelstiftung kann in der Regel längstens für die Dauer von dreißig Jahren vereinbart werden. Danach fällt das Vermögen der Anhang- oder der Einzelstiftung an die Gemeinschaftsstiftung und dient den von dieser verfolgten gemeinnützigen Zwecken. Die Frist nach Satz 1 beginnt jeweils mit der letzten Zustiftung zur Anhang- oder Einzelstiftung neu, wenn die Höhe dieser Zustiftung eine Verlängerung der gesonderten Vermögensverwaltung rechtfertigt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.

(5) Die Gemeinschaftsstiftung kann auch über die Verwaltung anderer rechtlich selbstständiger oder unselbstständiger Stiftungen einen Treuhandvertrag abschließen. Die Ausgestaltung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

(6) Die Führung als Anhang-, Einzel- oder Treuhandstiftung setzt voraus, dass der Umfang der Netto-Vermögenswerte eine gesonderte Verwaltung rechtfertigt, wobei auch die Art des Vermögens zu berücksichtigen ist.

§ 5 Erfüllung des Stiftungszwecks

(1) Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen Dritter erfüllt, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen sollen.
(2) Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

§ 6 Organe der Stiftung

    (1) Organe der Stiftung sind

    - die Stifterversammlung,

    - der Stiftungsrat und

    - der Vorstand.

    (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist nicht zulässig.

    (3) Jedes Stiftungsorgan tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

      § 7 Stifterversammlung

      (1) Die Stifterinnen und Stifter der Gemeinschaftsstiftung, der Anhang- und der Einzelstiftungen gehören zu ihren Lebzeiten der Stifterversammlung an. Diese wird vom Vorstand einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifterinnen und Stifter beschlussfähig.

      (2) Die Stifterversammlung · nimmt die Jahresberichte von Vorstand und Stiftungsrat entgegen, · gibt Anregungen an Vorstand und Stiftungsrat, · wählt bis zu vier Mitglieder des Stiftungsrats, · wirkt an Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 und 2 mit.

      (3) Die Stifterversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats geleitet. An der Stifterversammlung nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstands beratend teil.

      (4) Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen.

      § 8 Stiftungsrat

      (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Alle drei Jahre werden jeweils bis zu vier seiner Mitglieder von der Stifterversammlung und der Mitgliederversammlung des Vereins terre des hommes Deutschland e. V. gewählt; ein weiteres Mitglied wird vom Präsidium des Vereins aus seiner Mitte entsandt.


      (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen über den für ihre Aufgabe notwendigen oder förderlichen Sachverstand verfügen. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist drei Mal zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtsperiode bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt.


      (3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bis zum Ende der regulären Amtszeit gewählt werden. Entsprechendes gilt, wenn weniger als die Höchstzahl seiner Mitglieder gewählt worden ist.


      (4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

      (5) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Stiftung. Insbesondere legt er die Grundsätze zur Vermögensanlage fest, beschließt er über den Wirtschaftsplan, die Zuwendung von Mitteln und Überlassung von Räumen und die Einstellung eigenen Personals, beschließt er den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresüberschusses, bestimmt er den Wirtschaftsprüfer und nimmt seinen Bericht entgegen, beschließt er über die Entlastung des Vorstands, berichtet er jährlich der Stifterversammlung und der Mitgliederversammlung des Vereins terre des hommes Deutschland e. V., entscheidet er in den sonst in dieser Satzung vorgesehenen Fällen.


      (6) An allen Sitzungen des Stiftungsrats nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstands beratend teil, wenn der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt und kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch gefasst werden. Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das der Genehmigung der teilnehmenden Mitglieder des Stiftungsrats bedarf. Das Nähere regelt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung.

      (7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen, das Nähere regelt der Stiftungsrat in seiner Geschäftsordnung.

      § 9 Vorstand

      (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu drei Personen. Die Mitglieder des Vorstands des Vereins terre des hommes Deutschland e. V. im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Mitglieder des Vorstands der Stiftung. Sie sind befreit von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

      (2) Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vorstandsmitglied grob gegen seine Pflichten verstößt, sich stiftungsschädigend verhält oder aus sonstigen Gründen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat nicht mehr möglich ist. Besteht der Vorstand nach einer Abberufung aus weniger als zwei Personen, kann der Stiftungsrat bis zur Bestimmung eines anderen Vorstandsmitglieds durch terre des hommes Deutschland e. V. vorübergehend ein Ersatzmitglied bestellen.

      (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung und legt darin insbesondere die Verteilung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder fest

      (4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch jeweils zwei seiner Mitglieder gemeinsam.

      (5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen, stellt den Wirtschaftsplan auf, legt gegenüber dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht über die Verwaltung der Stiftung und die Verwendung der Mittel Rechnung und berichtet über die Lage der Stiftung, berichtet dem Stiftungsrat über alle wesentlichen Umstände und erteilt ihm jederzeit alle erbetenen Auskünfte, berichtet jährlich der Stifterversammlung über die Arbeit der Stiftung und die Mittelverwendung durch den Verein, präsentiert und bewirbt die Stiftung in der Öffentlichkeit.

      (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch gefasst werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das der Genehmigung der teilnehmenden Vorstandsmitglieder bedarf.

      (7) Die Vorstandsmitglieder erhalten von der Stiftung keine Vergütung, haben jedoch Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen, das Nähere regelt der Stiftungsrat.

      § 10 Zweckänderung und Auflösung einer Anhang- oder Einzelstiftung

      (1) Lässt sich der Zweck einer Anhang- oder Einzelstiftung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr verwirklichen, hat der Stiftungsrat auf Antrag des Vorstands einen neuen Stiftungszweck im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke der Gemeinschaftsstiftung zu bestimmen.


      (2) Lässt sich eine Anhang- oder Einzelstiftung auf Grund Vermögensverfalls nicht mehr wirtschaftlich weiterführen, so kann der Stiftungsrat auf Antrag des Vorstands deren Auflösung beschließen. Ihr Vermögen fällt an die Gemeinschaftsstiftung und darf von dieser ausschließlich für anerkannt gemeinnützige Zwecke nach § 2 Abs. 1 und 2 verwandt werden.

      (3) Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 und 2 kann der Stiftungsrat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder treffen. Zu Lebzeiten der jeweiligen Stifterinnen und Stifter soll eine Entscheidung möglichst im Einvernehmen mit ihnen erfolgen.

      § 11 Satzungsänderungen, Auflösung und Aufhebung der Stiftung

      (1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Die Änderung der Präambel und des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaftsstiftung bedürfen zudem der Zustimmung der Stifterversammlung und der Mitgliederversammlung des Vereins terre des hommes Deutschland e. V. – Hilfe für Kinder in Not. Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung von Stifterversammlung oder Mitgliederversammlung, wenn Satzungsänderungen ihre eigenen Mitwirkungsrechte betreffen.

      (2) Wird der Verein terre des hommes Deutschland e.V. – Hilfe für Kinder in Not - aufgelöst, verliert er seine Gemeinnützigkeit, entspricht sein Vereinszweck nicht mehrdem Stiftungszweck oder ist der Verein zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage oder bereit, so beschließt der Stiftungsrat abweichend von § 11 Abs. 1 alle notwendigen Satzungsänderungen in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und möglichst im Einvernehmen mit der Stifterversammlung.

      (3) Beschlüsse nach § 11 Abs. 1 und 2 können von den jeweiligen Organen nur getroffen werden, wenn hierzu unter Mitteilung der beabsichtigten Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen (Tag der Absendung) schriftlich eingeladen worden ist.

      (4) Beschlüsse nach § 11 Abs. 1 und 2 werden erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.

      (5) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für einen oder mehrere in der in § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.

      § 12 Salvatorische Klausel

      § 12 Salvatorische Klausel

      (1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt.


      (2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke findet die Regelung Anwendung, die dem Sinn und Zweck von Satzung und Stiftungsgeschäft am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

      § 13 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

      (1) Die Satzung tritt mit Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen in Kraft.

      (2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats sind – unabhängig von § 8 Abs. 1 dieser Satzung - die Mitglieder des Stiftungsrats der unselbstständigen Gemeinschaftsstiftung terre des hommes – Hilfe für Kinder in Not und das vom Präsidium entsandte Stiftungsratsmitglied.

      (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf der ersten Stifterversammlung und der ersten Mitgliederversammlung des Vereins terre des hommes Deutschland e. V. nach Inkrafttreten der Satzung neu gewählt.

      Osnabrück, den 30.09.2018